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Eine Referenz

 

[Registriert vom Ministerium für Justiz der Republik Uzbekistan, m 420, 08. April 1998.]

Regeln zur Definierung von Erzeugnissen eigener Herstellung, die für den Export bestimmt sind

Arbeitsübersetzung von Ralph Kühn (02.09.1998).

1) Die vorliegenden Regeln zur Definierung von Erzeugnissen eigener Herstellung (im weiteren ‘Regeln’) wurden ausgearbeitet zur Realisierung des Artikels 17 des Gesetzes der Republik Uzbekistan "Über ausländische Investitionen und Garantien für die Tätigkeit ausländischer Investoren", des Erlasses des Präsidenten der Republik Uzbekistan N UP-1871 "Über zusätzliche Maßnahmen zur Stimulierung des Exportes von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen)" vom 10. Oktober 1997 und im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Vervollkommnung der Prozedur der Definierung der Erzeugnisse eigener Herstellung von Unternehmen aller Eigentumsformen (im weiteren ‘Unternehmen’) und der Regulierung der zollamtlichen Kontrollen von Waren eigener Herstellung bei deren Export.

2) Die Bestimmung von Produkten als Erzeugnisse eigener Herstellung, wird durch das Zertifikat über das Erzeugnis eigener Herstellung bestätigt.

Das Verzeichnis der zum Erhalt des Zertifikats notwendigen Dokumente, die Regeln für deren Bereitstellung und Prüfung sowie für die Prozedur der Ausgabe des Zertifikats werden in Übereinstimmung mit der vom Ministerium für Außenwirtschaftsbeziehungen der Republik Uzbekistan bestätigten "Verfügung über das Zertifikat für Erzeugnisse eigener Herstellung", festgelegt.

3) Als Erzeugnis eigener Herstellung eines Unternehmens gilt ein Produkt, welches vollständig in dem jeweiligen Unternehmen hergestellt oder einer Weiterbearbeitung unter Beachtung folgender grundlegender Forderungen unterzogen wurde:

a) - in Fällen, die von der geltenden Gesetzgebung festgelegt werden, bedarf es einer besonderen Genehmigung zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten;

b) - die Verwendung eigener (darunter gepachteter/gemieteter) Anlage- und Umlaufvermögen als materielle und (oder) finanzielle Ressourcen;

c) - die grundlegenden technologischen Produktionsprozesse zur Herstellung des Erzeugnisses erfolgen durch Arbeitskräfte, die dauerhaft in dem jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind;

c) - die Änderung der Klassifizierung der hergestellten Erzeugnisse in den ersten vier Zeichen (für erdölverarbeitende Unternehmen in den letzten drei Zeichen) des numerischen Kodes der Positionen der Warennomenklatur für außenwirtschaftliche Tätigkeit (TN VED [Abkürzung für den russ. Begriff Tovarnaja nomenklatura vnešneekonomitcheskoj dejatel’nosti - RK]) im Verhältnis zu den für deren Herstellung notwendigen Rohstoffen und Materialien (mit Ausnahme der Rohmaterialproduktion der rohstoffördernden Industrie);

e) nicht weniger als 30 Prozent des Wertes des für den Export bestimmten Endproduktes müssen durch das jeweilige [exportierende] Unternehmen erbracht werden (mit Ausnahme der Rohmaterialproduktion der rohstoffördernden Industrie gemäß den Punkten 5, 6 und 7 des vorliegenden Regelwerkes).

4) - Für Unternehmen der rohstoffördernden Industriezweige gelten als Erzeugnis eigener Herstellung jene Produkte [Rohstoffe], die von einem Unternehmen im Rahmen der in der Lizenz auf das Recht der Bodennutzung festgelegten Größenordnung tatsächlich gefördert werden sowie auch die durch deren Verarbeitung in den festgelegten Größenordnungen erzeugten Güter.

Im Falle des Vorhandenseins einer Vereinbarung über eine anteilsmäßige Aufteilung der produzierten Menge, gilt jener Teil, der gemäß der genannten Vereinbarung an das jeweilige Unternehmen fällt, als Erzeugnis eigener Herstellung.

5) In Fällen, in denen ein Produkt aus einem Rohstoff hergestellt wird, der als ein Erzeugnis aus eigener Herstellung eines Unternehmens zu verstehen ist, von diesem Unternehmen zur Weiterverarbeitung bereitgestellt oder verkauft wird, gilt als Endprodukt eigener Herstellung:

für den Eigentümer des Rohstoffs - die Ware, die nach der Verarbeitung an ihn zurückgeführt wird, unter Abzug jenes Anteils an der Gesamtproduktion, der zur Bezahlung für die Verarbeitung beim verarbeitenden Unternehmen verbleibt;

für das verarbeitende Unternehmen - das Produkt, welches zur Bezahlung für die Verarbeitung des jeweiligen Rohstoffs im Unternehmen in seiner Verfügung verbleibt oder durch die Ver- oder Bearbeitung eines gekauften Rohstoffs erzeugt wird.

6) Für Unternehmen der erdöl- und gasfördernden sowie der erdöl- und gasverarbeitenden Industrie der Nationalen Korporation "Uzbekneftegaz" werden zusätzliche Bedingungen für die Definierung von Erzeugnissen eigener Herstellung erlassen.

7) In Fällen, die von dem vorliegenden Regelwerk nicht berührt sind [nicht vorgesehen sind], wird die Entscheidung über die Zuordnung von Waren zur Kategorie der Erzeugnisse eigener Herstellung nach Absprache mit den entsprechenden Ministerien und Behörden der Republik Uzbekistan gemeinsam durch das Ministerium für Außenwirtschaftsbeziehungen der Republik Uzbekistan und das Staatliche Zollkomitee der Republik Uzbekistan getroffen.


Keine Gewähr für Gültigkeit & Inhalt.
© : Für die vorliegende Übersetzung: Ralph Kühn, Berlin (02.09.1998).

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Updated: 2005-04-18