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Gesetz der Republik Uzbekistan "Über ausländische Investitionen"(Nach: "NALOGOVYE I TAMOZHENNYE VESTI", Taškent, No. 22; 28.05.-03.06.1998. Arbeitsübersetzung von Ralph Kühn,
19.08.1998). Artikel 1. Ziel und Aufgaben des
Gesetzes: Das vorliegende Gesetz legt die Rechtsgrundlagen und die Durchführungsbestimmungen für ausländische Investitionen auf dem Territorium der Republik Uzbekistan fest. Die Hauptaufgaben des Gesetzes sind: - die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Republik Uzbekistan und ihrer Integration in das System der Weltwirtschaft durch die Stimulierung ausländischer Investitionszuflüsse; - das Gewinnen und die rationelle Verwendung
ausländischer finanzieller, materieller, intellektueller und anderer
Ressourcen, moderner ausländischer Technologien und Managementerfahrungen. Artikel 2. Die Gesetzgebung über
ausländische Investitionen. Die Gesetzgebung über ausländische Investitionen besteht aus dem vorliegenden Gesetz, dem Gesetz der Republik Uzbekistan "Über die Garantien und Maßnahmen zum Schutz der Rechte ausländischer Investoren" und anderen Gesetzgebungsakten. Wurden durch ein internationales
Vertragswerk seitens der Republik Uzbekistan andere Regelungen vereinbart,
als in der Gesetzgebung über ausländische Investitionen festgeschrieben
sind, so werden die Regelungen des internationalen Vertragswerkes in
Anwendung gebracht. Artikel 3. Ausländische Investitionen. Als ausländische Investitionen auf dem Territorium der Republik Uzbekistan gelten alle Arten materieller und nichtmaterieller Güter und Rechte auf diese, einschließlich der Rechte auf geistiges Eigentum, darüber hinaus beliebige Einkünfte aus ausländischen Investitionen, die von ausländischen Investoren vor allem zum Zwecke der Erwirtschaftung von Gewinn (Einnahmen) in Objekte unternehmerischer und anderer Tätigkeiten vorgenommen werden, sofern diese nicht vom Gesetzgeber verboten sind. Unter Einnahmen, die von ausländischen
Investoren als Reinvestitionen in Objekte unternehmerischer und anderer
Tätigkeiten eingebracht werden, versteht das vorliegende Gesetz beliebige
Mittel, die durch Investitionstätigkeit in der Republik Uzbekistan
erwirtschaftet werden. Dies schließt Gewinne, Provisionen, Dividenden,
Tantiemen, Lizenzgebühren, Kommissionshonorare, Zahlungen für technische
Hilfe, technische Dienstleistungen und andere Formen von Entgelten und
Einnahmen ein. Artikel 4. Ausländische Investoren. Als ausländische Investoren können in der Republik Uzbekistan auftreten: - ausländische Staaten, administrative oder territoriale Organe ausländischer Staaten; - internationale Organisationen, die durch zwischenstaatliche Abkommen oder andere Verträge gegründet wurden und als solche Subjekte des internationalen öffentlichen Rechtes sind; - juristische Personen, beliebige andere Produktions- oder Handelsgesellschaften, Organisationen oder Verbände, die gemäß der Rechtsprechung anderer Staaten gegründet wurden und tätig sind; - natürliche Personen, die Bürger
ausländischer Staaten sind, Personen ohne Staatsangehörigkeit und Bürger der
Republik Uzbekistan mit einem ständigen Aufenthalt im Ausland. Artikel 5. Formen der Ausführung
ausländischer Investitionen. Ausländische Investoren können auf dem Territorium der Republik Uzbekistan Investitionen in folgender Art und Weise vornehmen: - durch die Beteiligung am Grundkapital oder anderem Eigentum von wirtschaftlichen Gesellschaften, Produktions- oder Handelsgesellschaften, Banken, Versicherungsorganisationen und anderen Unternehmen, die gemeinsam mit juristischen und (oder) natürlichen Personen der Republik Uzbekistan gegründet wurden; - durch die Gründung und Entwicklung von wirtschaftlichen Gesellschaften, Produktions- oder Handelsgesellschaften, Banken, Versicherungsorganisationen und anderer Unternehmen, die vollständig Eigentum von ausländischen Investoren sind; - durch den Erwerb von Eigentum, Anteilscheinen (Aktien) und anderer Wertpapiere einschließlich Schuldverschreibungen, die von in der Republik Uzbekistan Ansässigen herausgegeben werden; - durch das Einbringen und Anlegen von Rechten auf geistiges Eigentum, einschließlich von Urheberrechten, Patenten, Warenzeichen, Modellen, industriellen Mustern, Firmenbezeichnungen und Know-how sowie darüber hinaus von geschäftlicher Reputation (goodwill); - durch den Erwerb von Konzessionen, einschließlich von Konzessionen zur Erkundung, zur Gewinnung und Förderung bzw. zur Nutzung natürlicher Ressourcen; - durch den Erwerb von Eigentumsrechten an Objekten des Handels und der Dienstleistungssphäre, an Wohneigentum und den dazugehörigen Grundstücken sowie von Besitz- und Nutzungsrechten an Grund und Boden (einschließlich auf der Grundlage von Pacht) sowie an natürlichen Ressourcen. Ausländische Investoren dürfen auf dem Territorium der Republik Uzbekistan Investitionen auch in anderen Formen realisieren, sofern diese nicht der gültigen Gesetzgebung widersprechen. Die Veränderung der Form, in der
ausländische Investitionen ursprünglich oder wiederholt getätigt wurden,
führt nicht zu einer Änderung ihrer Qualifizierung als Investition. Artikel 6. Unternehmen mit ausländischen
Investitionen (Kapitalbeteiligungen). Ausländische Investoren können auf dem Territorium der Republik Uzbekistan Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung gründen und alle Rechte, Garantien und Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die von der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan vorgesehen sind. Als Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung gelten Unternehmen, an denen ausländisches Kapital (ausländische Investitionen) mit nicht weniger als dreißig Prozent der Aktien (Anteile, Anteilscheine) oder des Grundkapitals beteiligt ist. Sie können in beliebigen organisatorisch-rechtlichen Formen tätig sein, sofern diese nicht der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan widersprechen. Mindestens einer der Teilhaber des Unternehmens muß zwingend ein ausländischer Investor laut Absatz 2, 3 oder 4 des Artikels 4 des vorliegenden Gesetzes sein. Ein Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung kann entweder durch Gründung oder im Ergebnis des Erwerbs von Anteilen (Aktien, Anteilscheinen) an einem zuvor ohne ausländische Investitionen gegründeten Unternehmen oder durch den vollständigen Erwerb eines solchen Unternehmens durch einen ausländischen Investor (darunter durch Privatisierung) geschaffen werden. Ein Unternehmen mit ausländischer
Kapitalbeteiligung erhält die Rechte einer juristischen Person mit dem
Zeitpunkt seiner staatlichen Registrierung. Die rechtlichen Bestimmung zur
Errichtung und zur staatlichen Registrierung von Unternehmen mit
ausländischer Kapitalbeteiligung werden durch das Ministerkabinett der
Republik Uzbekistan beschlossen. Artikel 7. Tochterunternehmen, Filialen
und Unternehmensvertretungen mit ausländischer Kapitalbeteiligung. Ein Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung kann auf dem Gebiet der Republik Uzbekistan Tochterunternehmen und Filialen mit den Rechten einer juristischen Person sowie Vertretungen und andere gesonderte Unterabteilungen ohne die Rechte einer juristischen Person unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen der Republik Uzbekistan errichten. Tochterunternehmen, Filialen,
Unternehmensvertretungen und andere gesonderte Unterabteilungen mit
ausländischer Kapitalbeteiligung können außerhalb der Grenzen der Republik
Uzbekistan gegründet werden. Artikel 8. Wirtschaftliche
Unternehmensvereinigungen. Unternehmen mit ausländischer
Kapitalbeteiligung können in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der
Republik Uzbekistan auf freiwilliger Basis auf dem Territorium der Republik
Uzbekistan Assoziationen (Verbände), Konzerne, Korporationen, Konsortien und
andere wirtschaftliche Vereinigungen bilden sowie als gleichberechtigtes
Mitglied in bestehende Vereinigungen eintreten. Artikel 9. Die Rechtsordnung für
ausländische Investitionen auf dem Territorium der Republik Uzbekistan. Der Staat garantiert und verteidigt alle Rechte ausländischer Investoren bei der Ausführung von Investitionstätigkeiten auf dem Territorium der Republik Uzbekistan. Ausländischen Investoren und ausländischen Kapitalanlagen wird ein gerechtes und gleichberechtigtes Regime, deren vollständiger Schutz und Sicherheit gewährt. Dieses Regime darf nicht weniger günstig sein als jenes, das in internationalen Verträgen der Republik Uzbekistan festgeschrieben wurde. Die Rechtsordnung für ausländische Investitionen darf nicht weniger günstig sein als die entsprechende Rechtsordnung für Investitionen, die von juristischen und natürlichen Personen der Republik Uzbekistan getätigt werden. Zur Verteidigung der Interessen der nationalen Sicherheit der Republik Uzbekistan kann die Gesetzgebung der Republik Uzbekistan in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Normen des internationalen Rechts Einschränkungen und das Verbot von ausländischen Investitionen in bestimmten Bereichen der Wirtschaft enthalten. Die Wiederherstellung verletzter Rechte und
Interessen ausländischer Investoren, die von Gesetzen der Republik
Uzbekistan garantiert werden, wird durch die Gesetzgebung, darunter
internationale Verträge der Republik Uzbekistan, reguliert. Artikel 10. Rechte ausländischer
Investoren. Ein ausländischer Investor hat in Übereinstimmung mit den Prinzipien des internationalen Rechts und der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan das Recht: - selbständig Umfang, Arten und Richtungen der Investitionstätigkeit festzulegen; - mit juristischen und natürlichen Personen Verträge über die Durchführung von Investitionstätigkeiten zu schließen; - über die eigenen Investitionen und die Ergebnisse der Investitionstätigkeit zu verfügen, sie zu nutzen und zu verwenden. Auf Beschluß des ausländischen Investors können die Rechte am Besitz, an der Nutzung und der Verwendung von Investitionen und ihren Ergebnissen anderen juristischen und natürlichen Personen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Uzbekistan überlassen (übereignet) werden. Die wechselseitigen Beziehungen der an der Überlassung (Übereignung) beteiligten Seiten sind von diesen durch einen Vertrag zu regeln. - selbständig über die Patentierung der ihm gehörenden Erfindungen, Modelle und industriellen Muster, die er im Ergebnis seiner Investitionstätigkeit in Uzbekistan erarbeitete, im Ausland und in der Republik Uzbekistan zu entscheiden; - selbständig und frei über die Einnahmen, die im Ergebnis der Investitionstätigkeit erzielt wurden, zu verfügen. Dies schließt die ungehinderte Repatriierung der Einnahmen ein. - Geldmittel in Form von Krediten und Anleihen in die Republik Uzbekistan zu ziehen; - Mittel in der nationalen Währung auf eigenen Konten zum Erwerb ausländischer Währung auf dem inländischen Devisenmarkt zu nutzen; - in Fällen und unter Bedingungen, wie sie in der Gesetzgebung festgelegt sind, Rechte auf Grundstücke zu erwerben; - Besitz und beliebige Besitzrechte, über die er als Eigentümer verfügt, im Sinne der Besicherung aller von ihm übernommenen Verpflichtungen zu verwenden. Dies schließt all jene Verpflichtungen ein, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan zur Aufnahme von Darlehen übernommen werden. - auf adäquate Kompensation für den Fall der Beitreibung (Requirierung) seiner Investitionen oder infolge anderer Akte; - auf Ersatz von Schäden, die auf ungesetzliche Handlungen, Untätigkeit oder Entscheidungen von Organen der staatlichen Verwaltung und von Organen der lokalen Staatsmacht sowie ihrer Amtspersonen zurückzuführen sind. Darüber hinaus hat ein Investor weitere
Rechte, wie sie von der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan vorgesehen
sind. Artikel 11. Pflichten ausländischer
Investoren. Ausländische Investoren sind bei der Durchführung von Investitionstätigkeiten auf dem Territorium der Republik Uzbekistan verpflichtet: - die geltende Gesetzgebung der Republik Uzbekistan zu beachten und einzuhalten; - in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan Steuern und andere Abgaben zu entrichten; - die Vertragspflichten einzuhalten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Investitionstätigkeit eingegangen sind; - Gutachten und Expertisen für Investitionsprojekte hinsichtlich der Einhaltung sanitärer und hygienischer, ökologischer und anderer Forderungen, die aus der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan hervorgehen, einzuholen; - sich jeder Art direkter und (oder) indirekter ungesetzlicher Einflußnahme auf ihre Partner bei der Investitionstätigkeit und auf Organe der staatlichen Verwaltung sowie Organe der lokalen Staatsmacht zu enthalten, um zusätzliche Vergünstigungen und Vorteile gegenüber ihren Konkurrenten zu erlangen. Der ausländische Investor trägt die
allgemeine Verantwortung für Verletzungen der Rechtsordnung der Republik
Uzbekistan und haftet mit seinem Vermögen, über das er als Eigentümer
verfügt. Entsprechend den Gesetzen der Republik Uzbekistan kann dieses
Vermögen gegebenenfalls eingezogen werden. Artikel 12. Wirtschaftliche Tätigkeit
ausländischer Investoren. Die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Investoren, darunter zur Errichtung, zum Verkauf, zur Reorganisierung oder Liquidierung von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung, ihren Tochterunternehmen, Filialen und anderen Strukturen sowie von wirtschaftlichen Verbänden und Vereinigungen, zur Bildung von Unternehmenskapital mit ausländischer Kapitalbeteiligung, zum Abschluß von Pachtverträgen und anderen Vereinbarungen, wird von der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan reguliert. Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung entrichten in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan Steuern und andere Zahlungen. Dies schließt die Zahlungen für die Sozialversicherung und soziale Versorgung der Arbeitnehmer ein, die Bürger der Republik Uzbekistan sind. Alle Ausgaben von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung in ausländischer Währung sind durch eigene Valutaeinnahmen sowie durch andere von der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan zugelassene Quellen des Erwerbs ausländischer Währung zu gewährleisten. Die Deckung von Valutaausgaben durch Valutaeinnahmen kann darüber hinaus im Rahmen von zu gründenden Konsortien, Vereinigungen und anderen organisatorischen Strukturen gewährleistet werden. Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung führen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Republik Uzbekistan Export- und Importoperationen selbständig durch. Der Export von Produkten eigener Herstellung unterliegt keiner Lizenzierung und Quotierung. Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung haben das Recht, in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan ohne Lizenzierung Produkte für den eigenen Produktionsbedarf zu importieren. Das Reglement zur Qualifizierung von für den Export bestimmten Produkten sowie von Produkten, die von Unternehmen für den eigenen Produktionsbedarf importiert werden, wird vom Ministerkabinett der Republik Uzbekistan festgelegt. Vermögen, das von ausländischen Investoren für den eigenen Produktionsbedarf sowie darüber hinaus für den persönlichen Bedarf ausländischer Investoren und von Bürgern ausländischer Staaten, die sich auf der Grundlage von Arbeitsverträgen mit ausländischen Investoren in der Republik Uzbekistan aufhalten, eingeführt wird, unterliegt nicht der Verzollung. Die Patentierung von Erfindungen und die Einführung industrieller Muster, die Eigentum ausländischer Investoren sind und von diesen als eine Investition eingebracht und angelegt werden oder die Eigentum von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung sind, erfolgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Uzbekistan. Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung bestimmen selbständig das Register [Verzeichnis der Einlagen], die Regeln zur Bildung und zur Verwendung des Unternehmenskapitals. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung werden von der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan geregelt. Die Sozialversicherung und die soziale Versorgung der Arbeitnehmer von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung (mit Ausnahme der Sozialversicherung und sozialen Versorgung ausländischer Arbeitnehmer) werden von der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan geregelt. Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan vorgesehen sind, Grundstücke erwerben. Bei der Übertragung von Eigentumsrechten an Bauten und Anlagen wird gemeinsam mit diesen Objekten das Nutzungsrecht für das entsprechende Grundstück in Übereinstimmung mit den in der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan festgeschriebenen Regeln und Bedingungen übertragen. Die Verpachtung von Vermögen an ausländische Unternehmen erfolgt durch den Verpächter auf der Grundlage von Verträgen und in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung. Unternehmen mit ausländischer
Kapitalbeteiligung wickeln ihre Buchführung und Rechnungslegung auf der
Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Republik Uzbekistan
ab. Sie führen die Bücher und Niederschriften zur Buchhaltung in der
nationalen Währung der Republik Uzbekistan sowie, nach ihrem eigenen
Ermessen, auch in frei konvertierbarer Währung. Artikel 13. Konzessionsverträge. Die Vergabe von Konzessionen zur Erkundung, Gewinnung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen an ausländische Investoren sowie zur Durchführung anderer wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt auf der Grundlage von Konzessionsverträgen, die von den ausländischen Investoren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Uzbekistan mit den hierzu bevollmächtigten Organen der staatlichen Verwaltung der Republik Uzbekistan abzuschließen sind. Konzessionen können für alle Bereiche und
Arten von Geschäftstätigkeit gewährt werden, sofern diese den Zielen der
abzuschließenden Konzessionsverträge entsprechen und nicht von der
Gesetzgebung der Republik Uzbekistan verboten sind. Artikel 14. Einstellung ausländischer
Arbeitnehmer. Ausländische Investoren und Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung haben in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan das Recht, zum Zwecke der Verwirklichung ihrer Investitionstätigkeit ungehindert Arbeitsverträge mit Bürgern beliebiger anderer Staaten und mit Personen ohne Staatsangehörigkeit, die außerhalb der Republik Uzbekistan leben, abzuschließen. Diese Personen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Uzbekistan für die gesamte Dauer ihres Arbeitsvertrages und auf den Erhalt von Mehrfacheinreisevisa. Fragen der Entlohnung, Urlaubsgewährung und Rentenvorsorge für ausländische Arbeitnehmer sind in den mit ihnen abzuschließenden Arbeitsverträgen niederzulegen. Das Gehalt dieser Arbeitnehmer und andere, auf gesetzlichem Wege erzielte Einnahmen können von ihnen nach Zahlung der gesetzlich festgelegten Steuern und anderer Pflichtabgaben unbegrenzt in andere Staaten transferiert werden. Der ausländischer Investor und Unternehmen
mit ausländischer Kapitalbeteiligung überweisen die Abgaben zur
Sozialversicherung und sozialen Versorgung für einen ausländischen
Arbeitnehmer an die entsprechenden Fonds jenes Landes, in dem der jeweilige
Arbeitnehmer seinen ständigen Wohnsitz hat. Artikel 15. Freiheit der Bewegung
(Verkehrsfreiheit). Ausländische Investoren, deren Vertreter und ausländische Arbeitnehmer, die sich im Zusammenhang mit Investitionstätigkeit in der Republik Uzbekistan aufhalten, haben das Recht auf freie Bewegung (freien Verkehr) innerhalb des gesamten Territoriums der Republik Uzbekistan. Bestimmte Einschränkungen können unter der
Bedingung, daß diese Einschränkungen der Verkehrsfreiheit in der
Gesetzgebung der Republik Uzbekistan definiert sind, ausschließlich zur
Wahrung der nationalen Sicherheit erlassen werden. Artikel 16. Versicherung ausländischer
Investitionen. Die Versicherung von Investitionen und Risiken ausländischer Investoren erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Ausländische Investoren haben ebenso wie einheimische Investoren das Recht auf Inanspruchnahme von Versicherungsschutz bei einer beliebigen Versicherungsorganisation, die auf gesetzlicher Grundlage auf dem Territorium der Republik Uzbekistan tätig ist. Die Versicherung ausländischer Investitionen gegen politische und andere Risiken kann auch von internationalen Organisationen, ausländischen staatlichen Exportkreditversicherungsagenturen und anderen Versicherungsunternehmen übernommen werden. Versicherungsorganisationen, welche die Versicherung ausländischer Investitionen übernehmen, haften nicht für Verpflichtungen (Verbindlichkeiten) der Republik Uzbekistan. Der Staat haftet nicht für Verpflichtungen (Verbindlichkeiten) von Versicherungsorganisationen, außer in Fällen, die in Verträgen zwischen den beteiligten Seiten vorgesehen sind. Die Versicherung ausländischer Investitionen gewährleistet den Versicherungsschutz und Versicherungsgarantien gegen politische und andere Risiken. Hierzu gehören: - die Beschlagnahme von Eigentum (Expropriation) sowie auch beliebige gesetzgeberische und administrative Maßnahmen, die zur Entziehung und Enteignung desselben, zum Verlust der Kontrolle darüber bzw. über die Einnahmen, die durch dieses erzielt werden, führen; - die Einführung von Beschränkungen für den Valutatransfer in das Ausland; - der Erlaß von Gesetzesänderungen, die einzelne Gruppen von Investoren diskriminieren; - die Einmischung von Organen der staatlichen Verwaltung und von Organen der lokalen Staatsmacht und ihrer Amtspersonen in die Vertragsbeziehungen von Investoren; - Kriege, [politische] Unruhen unter der Bevölkerung und andere ähnliche Ereignisse; - andere Arten von politischen und anderen
Risiken, die mit ausländischen Investoren und ausländischen Investitionen in
Zusammenhang stehen können. Artikel 17. Gewährleistung von
Verpflichtungen (Verbindlichkeiten). Vermögen und Vermögensrechte von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können von diesen im Sinne der Gewährleistung für alle Arten von Verpflichtungen (Verbindlichkeiten), einschließlich der Aufnahme von Darlehen, verwendet werden. Zur Gewährleistung von Verpflichtungen können herangezogen werden: Eigentumsrechte auf Objekte des Handels und der Dienstleistungssphäre, darüber hinaus Wohnräume mit den Grundstücken, auf denen sie errichtet sind, Vermögensrechte an Gebäuden, Anlagen, Ausrüstungen und andere Rechte auf [dingliche] Sachen. Sämtliche Vermögen und Vermögensrechte, über
die ein ausländischer Investor im Sinne von Eigentumsrechten verfügt, können
von diesem, unabhängig vom Ort ihres Befindens, zur Gewährleistung seiner
Verpflichtungen (Verbindlichkeiten) verwendet werden. Artikel 18. Reorganisierung oder
Liquidation von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung. Ein Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung kann entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Uzbekistan reorganisiert oder liquidiert werden. Ein Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung, das, gerechnet ab dem Datum seiner staatlichen Registrierung, nicht innerhalb eines Jahres in der vorgeschriebenen Art und Weise sein Grundkapital in der in den Gründungsdokumenten vorgesehenen Höhe bildet, gilt als nicht gegründet und wird auf der Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen liquidiert. Im Falle der Liquidation eines Unternehmens mit ausländischer Kapitalbeteiligung unterliegen dessen Aktiva der Besteuerung in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise. Der verbleibende Teil wird zwischen den Teilhabern des Unternehmens mit ausländischer Kapitalbeteiligung proportional zu ihrem Anteil am Unternehmensvermögen aufgeteilt, sofern in den Gründungsdokumenten des Unternehmens keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Im Falle des Ausscheidens eines ausländischen Investors aus einem Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung oder im Falle der Liquidation des Unternehmens erhält dieser das Recht auf Erstattung seines Anteils am Unternehmensvermögen in Geld oder Waren zum entsprechenden Marktwert dieses Anteils. Im Falle der Reorganisierung oder der
Liquidation eines Unternehmens mit ausländischer Kapitalbeteiligung wird den
Arbeitnehmern, deren Arbeitsverträge hierdurch beendet werden, die Beachtung
ihrer Rechte und Interessen im Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung
garantiert. Artikel 19. Verpflichtungen des Staates
gegenüber ausländischen Investitionen. Der Staat, die Organe der staatlichen Verwaltung und die Organe der lokalen Staatsmacht haften nur für die Verpflichtungen, die sie in entsprechenden Verträgen mit ausländischen Investoren übernommen haben und die von Personen unterzeichnet wurden, deren Vollmacht in der von der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan festgelegten Art und Weise bestätigt wurde. Der Staat haftet nicht für Verpflichtungen
von in der Republik Uzbekistan ansässigen Residenten, die ausländische
Investitionen heranziehen. Ausnahmen bilden die Fälle, in denen diese
Verpflichtungen in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise vom Staat
garantiert werden. Artikel 20. Funktionen der Organe, die
ausländische Investitionen einwerben. Ein bevollmächtigtes Regierungsorgan, andere Organe der staatlichen Verwaltung und Organe der lokalen Staatsmacht sowie darüber hinaus interessierte, nicht die Regierung vertretende Organisationen sind zum Zwecke der Einwerbung, der Realisierung und des Schutzes von ausländischen Investitionen in folgender Weise tätig: - Sie erstellen und verbreiten Informationen über die Möglichkeiten und Bedingungen für Investitionstätigkeiten in der Republik Uzbekistan. - Sie beraten potentielle Investoren in juristischer, wirtschaftlicher und anderer Hinsicht und leisten ihnen die nötige Hilfe und Unterstützung bei der Lösung entstehender Fragen. - Sie erarbeiten Vorschläge zur Vervollkommnung der rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit ausländischer Investoren. - Sie vertreten im Rahmen ihrer Vollmachten die Republik Uzbekistan in internationalen Beziehungen hinsichtlich der Belange von ausländischen Investitionen. - Sie erfüllen weitere Funktionen, die auf
die Einwerbung, Realisierung und den Schutz von ausländischen Investitionen
ausgerichtet sind. Artikel 21. Vollmachten staatlicher
Organe zur Kontrolle der Tätigkeit ausländischer Investoren. Die Kontrolle ausländischer Investoren und von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Ordnung der Republik Uzbekistan obliegt den Finanz- und anderen, von der Regierung der Republik Uzbekistan hierfür autorisierten Organen im Rahmen ihrer ihnen von der Gesetzgebung eingeräumten Befugnisse. Bei der Ausübung seiner Kontrollfunktion ist
das kontrollierende Organ zur Wahrung und Einhaltung des
Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen
[durch das kontrollierende Organ] wird gemäß der Gesetzgebung der Republik
Uzbekistan verfolgt. Artikel 22. Einander widersprechende
Rechtsvorschriften [Konkurrierende Rechtsprechung]. Im Falle der Nichtübereinstimmung von
Verfügungen des vorliegenden Gesetzestextes mit anderen Akten der
Gesetzgebung oder internationalen Verträgen der Republik Uzbekistan erhalten
jene Verfügungen vorrangige Geltungskraft, die für ausländische Investoren
am vorteilhaftesten sind. I. Karimov. Präsident der Republik Uzbekistan. Taškent, 30. April 1998. Keine Gewähr für Gültigkeit & Inhalt. ©: Für die vorliegende Übersetzung: Ralph Kühn, Berlin (19.08.1998). Zurück zum Seitenanfang / Back to top.
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Updated: 2005-04-18