[Registriert
vom Ministerium für Justiz der Republik Uzbekistan, 423, 08. April 1998.]
Regeln zur Definierung von Erzeugnissen, die von
Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung für eigene Zwecke
importiert werden
Arbeitsübersetzung von Ralph Kühn
(22.08.1998).
1) Die vorliegenden Regeln wurden zum Zwecke der
praktischen Umsetzung des Artikels 17 des Gesetzes der Republik Uzbekistan
"Über ausländische Investitionen und Garantien für die Tätigkeit
ausländischer Investoren" und zur Vervollkommnung der Prozedur der
Definition der Erzeugnisse, die von Unternehmen mit ausländischer
Kapitalbeteiligung für eigene Zwecke importiert werden, ausgearbeitet.
Zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen
Vergünstigungen wird ein Zertifikat über das Erzeugnis, das von einem
Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung für eigene Zwecke
importiert werden soll (im weiteren 'Zertifikat'), auf Bitten (Antrag)
dieses Unternehmens ausgestellt.
Das Fehlen des Zertifikates über ein
Erzeugnis, das von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung für
eigene Zwecke importiert werden soll, dient nicht der Begründung von
Einschränkungen für die allgemeine Importtätigkeit von Unternehmen, die
diese auf gesetzlicher Grundlage durchführen.
2) Die Zuordnung von Erzeugnissen zu einer [Erzeugnis-]Kategorie,
die von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung (im weiteren
'Unternehmen') importiert wird, wird durch ein entsprechendes Zertifikat
bestätigt.
Das Verzeichnis der zum Erhalt des
Zertifikats notwendigen Dokumente, die Regeln für deren Bereitstellung und
Prüfung sowie für die Prozedur der Ausgabe des Zertifikats werden in
Übereinstimmung mit der vom Ministerium für Außenwirtschaftsbeziehungen der
Republik Uzbekistan bestätigten "Verfügung über das Zertifikat für
Erzeugnisse, die von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung für
eigene Zwecke importiert werden", festgelegt.
3) Als Erzeugnis, das für eigene Zwecke
importiert wird, gelten Vermögen[swerte] von Unternehmen, einschließlich von
Rohstoffen, Material, Halbfabrikaten, ergänzenden Erzeugnissen und
Ausrüstungen usw., die von den Unternehmen unmittelbar im technologischen
Prozeß unter Beachtung folgender grundlegender Forderungen eingesetzt
werden:
a) - in Fällen, die von der geltenden
Gesetzgebung festgelegt werden, bedarf es einer besonderen Genehmigung zur
Durchführung bestimmter Tätigkeiten;
b) - die Erzeugnisse müssen den in der
Gesetzgebung der Republik Uzbekistan vorgesehenen ökologischen Normen
entsprechen;
c) - die Verwendung eigener (darunter
gepachteter/gemieteter) Anlage- und Umlaufvermögen als materielle und (oder)
finanzielle Ressourcen;
d) - die grundlegenden technologischen
Produktionsprozesse oder die Verbesserung der Produktqualität erfolgt durch
Arbeitskräfte, die dauerhaft in dem jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind;
e) - die grundlegenden technologischen
Produktionsprozesse oder die Verbesserung der Produktqualität erfolgt
unmittelbar am Produktionsstandort (darunter gepachtetes Gelände) des
jeweiligen Unternehmens.
4) Ausgehend von den gegebenen Möglichkeiten
des jeweiligen Unternehmens und den Verbrauchsnormen für zu importierende
Waren, die zur Herstellung eigener Produkte benötigt werden, werden im
Zertifikat die Größenordnungen für Erzeugnisse, die für eigene Zwecke
importiert werden, festgelegt.
5) Die Qualität der Erzeugnisse, die für
eigene Zwecke importiert werden, darf nicht unter den Anforderungen liegen,
die durch die Republik Uzbekistan an analoge Produkte gestellt werden. Dies
wird durch diejenige Organisation bestätigt, die das Zertifikat ausstellt.
6) Ein Unternehmen, das ein Zertifikat
erhielt, weist gegenüber der das Zertifikat ausstellenden Organisation alle
sechs Monate die Verwendung der Erzeugnisse, die für eigene Zwecke
importiert werden, durch eine entsprechende Deklaration nach.
Im Falle der Nichtvorlage der Deklaration
oder im Falle der Feststellung durch die das Zertifikat ausstellende
Organisation, daß die Erzeugnisse, die für eigene Zwecke importiert werden,
nicht für die Herstellung von eigenen Produkten oder die Verbesserung von
deren Produktqualität verwendet wurden, sondern statt dessen zu anderen
Zwecken, die in dem vorliegenden Regelwerk nicht vorgesehen sind
(Weiterverkauf, Barter-Handel etc.), trägt das Unternehmen entsprechend der
geltenden Gesetzgebung die volle Verantwortung [Haftung]. Darüber hinaus
wird ihm auch das ausgestellte Zertifikat aberkannt.
7) Im Falle des Entstehens strittiger Fragen
über die Gültigkeit und Wirkungsweise der vorliegenden Regeln wird die
Entscheidung über die Zuordnung von Waren zu Erzeugnissen, die von
Unternehmen zu eigenen Zwecken importiert werden, nach Absprache mit den
entsprechenden Ministerien und Behörden der Republik Uzbekistan gemeinsam
durch das Ministerium für Außenwirtschaftsbeziehungen der Republik
Uzbekistan und das Staatliche Zollkomitee der Republik Uzbekistan getroffen.
Keine Gewähr für Gültigkeit & Inhalt.
©: Für die vorliegende Übersetzung: Ralph Kühn, Berlin (22.08.1998).
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