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Eine Referenz

 

[Registriert vom Ministerium für Justiz der Republik Uzbekistan, 423, 08. April 1998.]


Regeln zur Definierung von Erzeugnissen, die von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung für eigene Zwecke importiert werden

Arbeitsübersetzung von Ralph Kühn (22.08.1998).


1) Die vorliegenden Regeln wurden zum Zwecke der praktischen Umsetzung des Artikels 17 des Gesetzes der Republik Uzbekistan "Über ausländische Investitionen und Garantien für die Tätigkeit ausländischer Investoren" und zur Vervollkommnung der Prozedur der Definition der Erzeugnisse, die von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung für eigene Zwecke importiert werden, ausgearbeitet.

Zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Vergünstigungen wird ein Zertifikat über das Erzeugnis, das von einem Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung für eigene Zwecke importiert werden soll (im weiteren 'Zertifikat'), auf Bitten (Antrag) dieses Unternehmens ausgestellt.

Das Fehlen des Zertifikates über ein Erzeugnis, das von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung für eigene Zwecke importiert werden soll, dient nicht der Begründung von Einschränkungen für die allgemeine Importtätigkeit von Unternehmen, die diese auf gesetzlicher Grundlage durchführen.

2) Die Zuordnung von Erzeugnissen zu einer [Erzeugnis-]Kategorie, die von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung (im weiteren 'Unternehmen') importiert wird, wird durch ein entsprechendes Zertifikat bestätigt.

Das Verzeichnis der zum Erhalt des Zertifikats notwendigen Dokumente, die Regeln für deren Bereitstellung und Prüfung sowie für die Prozedur der Ausgabe des Zertifikats werden in Übereinstimmung mit der vom Ministerium für Außenwirtschaftsbeziehungen der Republik Uzbekistan bestätigten "Verfügung über das Zertifikat für Erzeugnisse, die von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung für eigene Zwecke importiert werden", festgelegt.

3) Als Erzeugnis, das für eigene Zwecke importiert wird, gelten Vermögen[swerte] von Unternehmen, einschließlich von Rohstoffen, Material, Halbfabrikaten, ergänzenden Erzeugnissen und Ausrüstungen usw., die von den Unternehmen unmittelbar im technologischen Prozeß unter Beachtung folgender grundlegender Forderungen eingesetzt werden:

a) - in Fällen, die von der geltenden Gesetzgebung festgelegt werden, bedarf es einer besonderen Genehmigung zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten;

b) - die Erzeugnisse müssen den in der Gesetzgebung der Republik Uzbekistan vorgesehenen ökologischen Normen entsprechen;

c) - die Verwendung eigener (darunter gepachteter/gemieteter) Anlage- und Umlaufvermögen als materielle und (oder) finanzielle Ressourcen;

d) - die grundlegenden technologischen Produktionsprozesse oder die Verbesserung der Produktqualität erfolgt durch Arbeitskräfte, die dauerhaft in dem jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind;

e) - die grundlegenden technologischen Produktionsprozesse oder die Verbesserung der Produktqualität erfolgt unmittelbar am Produktionsstandort (darunter gepachtetes Gelände) des jeweiligen Unternehmens.

4) Ausgehend von den gegebenen Möglichkeiten des jeweiligen Unternehmens und den Verbrauchsnormen für zu importierende Waren, die zur Herstellung eigener Produkte benötigt werden, werden im Zertifikat die Größenordnungen für Erzeugnisse, die für eigene Zwecke importiert werden, festgelegt.

5) Die Qualität der Erzeugnisse, die für eigene Zwecke importiert werden, darf nicht unter den Anforderungen liegen, die durch die Republik Uzbekistan an analoge Produkte gestellt werden. Dies wird durch diejenige Organisation bestätigt, die das Zertifikat ausstellt.

6) Ein Unternehmen, das ein Zertifikat erhielt, weist gegenüber der das Zertifikat ausstellenden Organisation alle sechs Monate die Verwendung der Erzeugnisse, die für eigene Zwecke importiert werden, durch eine entsprechende Deklaration nach.

Im Falle der Nichtvorlage der Deklaration oder im Falle der Feststellung durch die das Zertifikat ausstellende Organisation, daß die Erzeugnisse, die für eigene Zwecke importiert werden, nicht für die Herstellung von eigenen Produkten oder die Verbesserung von deren Produktqualität verwendet wurden, sondern statt dessen zu anderen Zwecken, die in dem vorliegenden Regelwerk nicht vorgesehen sind (Weiterverkauf, Barter-Handel etc.), trägt das Unternehmen entsprechend der geltenden Gesetzgebung die volle Verantwortung [Haftung]. Darüber hinaus wird ihm auch das ausgestellte Zertifikat aberkannt.

7) Im Falle des Entstehens strittiger Fragen über die Gültigkeit und Wirkungsweise der vorliegenden Regeln wird die Entscheidung über die Zuordnung von Waren zu Erzeugnissen, die von Unternehmen zu eigenen Zwecken importiert werden, nach Absprache mit den entsprechenden Ministerien und Behörden der Republik Uzbekistan gemeinsam durch das Ministerium für Außenwirtschaftsbeziehungen der Republik Uzbekistan und das Staatliche Zollkomitee der Republik Uzbekistan getroffen.


Keine Gewähr für Gültigkeit & Inhalt.
©: Für die vorliegende Übersetzung: Ralph Kühn, Berlin (22.08.1998).

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Updated: 2005-04-18