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Tips zur Gründung eines Joint Ventures mit einem uzbekischen Partnerunternehmen

Stand: April 1999

Die uzbekische Regierung setzt nach eigenen Angaben ihr Privatisierungsprogramm auch 1999 verstärkt fort. Einer der in der Vergangenheit häufig beschrittenen Wege war hierbei die Gründung von Joint Ventures mit ausländischen Partnerunternehmen.

Folgende technische Aspekte sind unter den gegenwärtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit uzbekischen Partnern zu berücksichtigen:

1) Die uzbekische Gesetzgebung schreibt ein Mindeststammkapital von 150.000 US-Dollar vor, das im Verlaufe eines Kalenderjahres (ab Datum der Registrierung des Unternehmens) vollständig einzubringen ist.

2) Wird das Grundkapital in Form von Waren beigebracht, müssen 30 % dieser Ware noch vor der Abgabe der Gründungsdokumente ("Statuten") des neuen Unternehmens bei der zuständigen Registrierungsbehörde in Uzbekistan eingetroffen sein. Einzureichen sind in diesem Fall die Nachweise über die ordnungsgemäße zollamtliche Abfertigung dieser Waren in Uzbekistan und der Frachtschein über die Lagerung und Aufbewahrung der Güter im Lande.

3) Wird das Grundkapital in Geld beigebracht, müssen 30 % der jeweiligen Summe auf ein entsprechendes Bankkonto eingezahlt und die jeweilige Bankbestätigung gemeinsam mit den Gründungsdokumenten zur Registrierung vorgelegt werden.

4) Der ausländische Part bei der Gründung eines Joint Ventures in Uzbekistan ist darüber hinaus aufgefordert, zur Registrierung eines Joint Ventures in Uzbekistan u. a. folgende weitere Dokumente vorzulegen, die Aussagen über ihn selbst enthalten:

Gründungsdokumente mit Übersetzung; beglaubigter Nachweis über den Handelsregistereintrag mit Übersetzung; Empfehlungsschreiben der Hausbank des ausländischen Partners in notariell beglaubigter Fassung, das Aufschluß über die finanziellen Möglichkeiten und Zuverlässigkeit des ausländischen Investors ermöglicht. Alle diese Dokumente müssen entsprechend den uzbekischen Gepflogenheiten in Uzbekistan selbst notariell beglaubigt werden.

Gemeinschaftsunternehmen mit ausländischer Beteiligung genießen eine Anzahl von Privilegien, deren Einhaltung von der uzbekischen Regierung garantiert wird. Hierzu zählen Vergünstigungen bei der Einkommenssteuer, Zollbefreiungen bei der Einfuhr von Gütern für die Produktion und bei der Ausfuhr von Waren eigener Herstellung. Beträgt der Anteil des ausländischen Partners am Gemeinschaftsunternehmen mehr als 50 % wird eine Befreiung von der Besteuerung der Deviseneinnahmen des Unternehmens gewährt. Darüber hinaus wird das Unternehmen für sieben Jahre vom sonst in Uzbekistan üblichen Pflichtverkauf von 30 % der Deviseneinkünfte an die uzbekische Zentralbank zum staatlich festgelegten Wechselkurs befreit ("Zwangsumtausch" in die nationale uzbekische Währung Som). Weiterhin gilt durch Erlaß des Präsidenten Karimov vom 31. Mai 1996, daß Gemeinschaftsunternehmen mit ausländischer Beteiligung bei der Vergabe von Patenten (Lizenzen) zur Konvertierung der nationalen Währung in frei handelbare Devisen Vorrechte genießen.

Quelle: Fa. <<Qonun>>, Samarkand.

Zuerst veröffentlicht in: "Newsletter Mittel- und Osteuropa regional - Kundenzeitschrift für Klein- und Mittelständische Unternehmer" No. 3; 04. Mai 1999.

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Updated: 2005-04-18